Unwirksam – Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ in AGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2019, Az.: 2 U 1260/17

Ferienzeit gleich Reisezeit. So manch einer gönnt sich da eine der, trotz CO2-Debatte immer beliebter werdenden Kreuzfahrten. Aber auch hier kann es sich lohnen einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Urlaubslektüre zu studieren. Findet sich dort nämlich eine vom Reiseveranstalter für die Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt dies den Reisenden unangemessen, so das OLG Koblenz.

Der beklagte Reiseveranstalter hatte in dem konkreten Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: „Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag in Höhe von € 10,00 pro Person / Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können." Diese „Empfehlung“ war Stein des Anstoßes, weshalb die Gerichtsbarkeit mit an Bord geholt wurde.

Bereits das Landgericht verurteilte den Reiseveranstalter es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.

Auf die Berufung des beklagten Reiseveranstalters, wurde diese Entscheidung nun von der nächsten Instanz bestätigt. Auch nach Ansicht des OLG-Richters handele es sich bei der „Trinkgeldempfehlung" um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende AGB. Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.

Die „Trinkgeldempfehlung" unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlege, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier nach Ansicht der Richter in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend", ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibe jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

Diese Reise hatte juristisch dann aber vor dem OLG ein Ende, denn die Entscheidung ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2019.

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