Ist nicht unfallversichert - Spazierengehen in der Mittagspause

LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2019, Az.: L 9 U 208/17

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger arbeitet als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeits- und Pausenzeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Eines Tages verließ der Kläger das Firmengelände für einen Spaziergang. Dabei stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich nicht unerheblich. Nach der Meldung erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft diesen Vorfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Kläger wandte ein, die Pause sei aufgrund seiner Arbeitsbelastung zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen.

Eine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Sie bestätigte, dass die Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen sei, die nicht gesetzlich unfallversichert war, denn Spazierengehen sei keine "Haupt- oder Nebenpflicht" aus dem Beschäftigungsverhältnis des verunglückten Klägers. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Auch erkannten die Richter nicht, dass der versicherte Kläger einer besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen sein soll, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne. Ferner bestehe prinzipiell keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen, so die Richter weiter.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2019.

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