Keine halben Sachen beim Urlaubsanspruch

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18

Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf die Gewährung von halben Arbeitstagen zu, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied.

Der klagende Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit mehrere Jahre lang mehrmals pro Jahr kurzfristig halbe Urlaubstage bei seinem Arbeitgeber beantragt und diese auch entsprechend genehmigt bekommen.

Im Sommer 2017 informierte der Arbeitgeber ihn darüber, dass er ihm zukünftig nur noch maximal sechs halbe Tage Urlaub im Jahr gewähren wolle. Dies wollte der Arbeitnehmer nicht akzeptieren und versuchte sein Recht gerichtlich durchzusetzen. Er nahm den Arbeitgeber darauf in Anspruch ihn zu verpflichten weiterhin zumindest acht ganze Urlaubstage in halben Tagen gewähren zu müssen.

Ohne Erfolg. Arbeitgeber seien nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an halben Urlaubstagen zu gewähren, so dass LAG. Die Reglungen des Bundesurlaubsgesetzes sähen keinen Anspruch auf Gewährung halber Tage vor. Zudem verneinten die Richter einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der halben Urlaubstage aus betrieblicher Übung.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Bruchteils könne allerdings dann bestehen, wenn sich dieser Bruchteil bei der individuellen Urlaubsberechnung ergebe.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1