So nicht gemeint – Kein Kündigungsgrund wegen Abkehrwille bei Eigenkündigung

ArbG Siegburg, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 3 Ca 500/19

Wie das Arbeitsgericht Siegburg entschieden hat, reicht der in einer Eigenkündigung liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist aus.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Er war jedoch nicht mehr so zufrieden mit seiner Arbeitsstelle und informierte seinen Arbeitgeber daher über seine Kündigungsabsicht und seinen Entschluss, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen.

Mit Schreiben vom 22.01.2019 kündigte er seinen Arbeitsvertrag bei der Beklagten ordentlich zum 15.04.2019. Die Beklagte fühlte sich wohl dabei etwas „auf den Schlips getreten“ und kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger. Die Kündigung vom 31.01.2019 sprach sie zum kürzest möglichen Zeitpunkt, zum 28.02.2019 aus und begründete diese mit dem in der Kündigung der Klägers zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen. Dieser wiederum war damit nicht einverstanden und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.

Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Klägers und gab der Klage statt. Denn für die Kammer waren echtfertigende Gründe für die Kündigung des Arbeitgebers nicht erkennbar gewesen. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nach Ansicht des Gerichts nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, so das Gericht, dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.

Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber im entschiedenen Fall nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete mit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2019.

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