Gut zu wissen – Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probearbeitstag"

BSG, Urteil vom 20.08.2019, Az.: B 2 U 1/18 R

Das Bundessozialgericht hat in letzter Instanz entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich als "Wie-Beschäftigter" unfallversichert ist.

Der Kläger war arbeitssuchend und hatte sich bei einer Entsorgungsfirma auf eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben. Er vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem Unternehmer einen "Probearbeitstag" zu absolvieren. Der Kläger sollte mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln.

Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. An dem Probearbeitstag stürzte der Kläger dann vom Lkw und zog sich unter anderem Verletzungen am Kopf zu. Von dem Unfallversicherungsträger des Unternehmens begehrte er die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dieser versagte jedoch eine Anerkennung, weil der Kläger nicht in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert gewesen sei. Die Sache ging somit vor Gericht.

Bereits in den ersten beiden Instanzen stellten Sozialgericht und Landessozialgericht das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls fest. Auch ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses könne eine Beschäftigung vorliegen, wenn der Verletzte – wie im vorliegenden Fall durch das Mitfahren und Einsammeln von Abfällen – für ein fremdes Unternehmen tätig sei. Der Unternehmer habe ein Eigeninteresse an dem Probearbeitstag gehabt, weil zahlreiche Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen seien.

Die Tätigkeit gehe auch über die in der Regel unversicherte bloße Arbeitsplatzsuche oder die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch hinaus, so die Richter. Auch hiernach kehrte keine Einsicht des Unfallversicherungsträgers ein und er ging in die Revision.

Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Laut BSG stand der Kläger zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz, als er an dem „Probearbeitstag" Mülltonnen transportiert habe und dabei vom Lkw gestürzt sei. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert gewesen sei.

Aber der Kläger habe eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, so die Bundesrichter. Der Kläger sei daher als „Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert gehabt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2019.

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