Kann zulässig sein – Verwendung fremder Marken für eigene Produkte

OLG Köln, Urteil vom 13.09.2019, Az.: 6 U 29/19

Die Verwendung einer geschützten Marke auf einem Titel eines Kochbuchs kann zulässig sein, wenn sich die Verwendung in einem Rahmen hält, um Verbraucher über den Zweck des Kochbuches zu informieren. Dies hat das OLG Köln entscheiden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der beklagte Verlag hat ein Kochbuch herausgebracht mit Rezepten für den „Thermomix“, einer bekannten Küchenmaschine, um die sich seit langen Jahren eine Art Kult entwickelt hat. Der Begriff „Thermomix“ genießt markenrechtlichen Schutz.

Die Beklagte verwendete auf ihrem Kochbruch die geschützte Marke, da sich die Rezepte des Buches ausschließlich für dieses Gerät eignen. Die Klägerin und Markeninhaberin sah hierin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.

Ohne Erfolg, wie nunmehr auch das OLG urteilte. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass der Kochbuchverlag durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke zwar ausgenutzt habe, um auf seine Kochbücher aufmerksam zu machen. In Deutschland werde eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten, so dass die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu diene, sich aus der Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen.

Die Benutzung der Marke sei aber gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Denn, so die Richter, die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen „Thermomix" verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt seien.

Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das „Wie" der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort „Thermomix" sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil. Insgesamt sei klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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