Keine Kündigung am Sonntag bitte!

Ein Arbeitnehmer muss sonntags nicht mit einer Kündigung seines Arbeitgebers im Briefkasten rechnen. Will ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kündigung aussprechen, so muss das Kündigungsschreiben diesem zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von dem Arbeitnehmer die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Kenntnisnahme für einen Sonntag ausscheide, da regelmäßig keine Pflicht zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens bestehe.

Kündigung am Sonntag in den Hausbriefkasten eingeworfen

Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. In dem Arbeitsverhältnis war eine Probezeit bis zum 30.11.2014 – einem Sonntag – vereinbart. Die Beklagte kündigte der Klägerin am Sonntag, dem 30.11.2014, also am letzten Tag der Probezeit, zum 15.12.2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin ein.

Die Gekündigte entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen. Sie erhob Kündigungsschutzklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 15.12.2014 sondern erst zum 31.12.2014 beendet sei. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit von zwei Wochen sei vorliegend nicht mehr einschlägig. Vielmehr habe die Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Ende des Kalendermonats gemäß § 622 Abs. 2 BGB zu gelten.

Es kommt auf die übliche Postleerungszeit an

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht bekam die Klägerin Recht. Nach Ansicht der Richter sei der Klägerin die Kündigung erst nach dem Ablauf der Probezeit, frühestens am Montag, den 01.12.2014 zugegangen. Das Arbeitsverhältnis habe somit unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst durch das Schreiben vom 30.11.2014 zum 31.12.2014 beendet werden können.

Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten eingelegt worden war, sei diese der Klägerin erst am folgenden Werktag zur „üblichen Postleerungszeit“ zugegangen, da ein Arbeitnehmer seinen Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht zu überprüfen habe. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gelte dies selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeite.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2015.

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