Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az.: 9 AZR 227/11).

Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine Dankesformel am Ende eines Arbeitszeugnisses zu, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden des Mitarbeiters bedauert, ihm für die geleisteten Dienste dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass dieser Schlusssatz offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, derartige Dankesformeln verwendet werden, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2013.

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