Schichtarbeiter muss an gesetzlichem Feiertag Urlaub nehmen

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird erfüllt, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2013 auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11).

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter im Schichtdienst beschäftigt. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2013.

Als <link file:223 download herunterladen der datei>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1