Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Seit dieser Zeit dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Nicht ausgeglichene Verluste werden vorgetragen und können mit künftigen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber für vor 2009 entstandene private Veräußerungsverluste (sog. Altverluste) eingeräumt. Diese sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG, z. B. Aktien, verrechenbar.

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten jetzt beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können.

Die Verrechnung der Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von "Altverlusten" nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens € 600,00 betragen (Freigrenze) sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht mehr gestattet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2013.

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