Einschränkung der Betriebsvermögensvergünstigungen für Unternehmen mit hohen Forderungsbestand oder liquiden Mitteln

Die Übertragung von steuerlichem Betriebsvermögen, also bei Einzelunternehmen, freiberuflichen Unternehmen und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung des Übertragenden mehr als 25 % beträgt, sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bleibt dieses Vermögen zu 85 % (Regelverschonung) bzw. unter strengen Bedingungen sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft-/Schenkungsteuer verschont. 

Voraussetzung für diese Vergünstigung ist u. a., dass das Vermögen nicht zu mehr als 50 % (bzw. bei Nutzung der 100 %-igen Vergünstigung: 10 %) aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. 

Zum Verwaltungsvermögen zählen insbesondere an Dritte überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote 25 % nicht übersteigt und Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen. Diese bisherige Gesetzesfassung hatte eine Lücke, da liquide Mittel nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählten. Infolgedessen konnte bisher zur Nutzung der Betriebsvermögensvergünstigungen eine GmbH gegründet, in diese umfangreiches privates Geldvermögen – ggf. ganz ohne Schenkungsteuerbelastung – übertragen werden. Im Ergebnis war damit eine schenkungsteuerlich begünstigte Übertragung von Privatvermögen möglich. 

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nun eine Regelung geschaffen, die diese Gestaltungen verhindern soll. Diese Neuregelung ist generell zu beachten, da auch „normale“ Betriebe bzw. Kapitalgesellschaftsbeteiligungen hiervon betroffen sind.

Die gesetzliche Neuregelung gilt für alle Übertragungen nach dem 06. Juni 2013 und sieht vor, dass zum schädlichen Verwaltungsvermögen auch Finanzvermögen gehört, wie z. B. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit dieses nach Abzug von Schulden 20 % des Unternehmenswerts übersteigt. Zu den „anderen Forderungen“ gehören auch z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Damit stellt sich im Ergebnis folgende Rechtslage ein:

  • Finanzvermögen bleibt beim Verwaltungsvermögenstest nach Abzug von Schulden in Höhe von 20 % des Unternehmenswerts bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensquote unberücksichtigt.
  • Der darüber hinausgehende Bestand an Finanzvermögen (nach Abzug von Schulden) zählt künftig zum Verwaltungsvermögen, das im Fall der Regelverschonung 50 % und im Falle der Optionsverschonung 10 % des Unternehmenswerts nicht übersteigen darf.

Tipp: Von der Gesetzesänderung sind nicht nur Cash-GmbH-Gestaltungen betroffen. Vielmehr treffen die Einschränkungen bei der Erbschaft- / Schenkungsteuer auch ganz normale Unternehmen, die über größere Bestände an Forderungen oder liquide Mittel verfügen. Bestimmte konzerninterne Finanzierungsgesellschaften sind allerdings von der Neuregelung ausgenommen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2013.

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