Aufwendungsersatz als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund eines gemeinsamen Projekts einen gewinnunabhängigen Aufwendungsersatz für seine Leistung, so liegt gem. BFH-Urteil vom 04. Juli 2013 ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die inländische Eisenbahnunternehmerin X hatte mit einem schwedischen Eisenbahnunternehmen (S) ein Abkommen über den Betrieb einer Zuglinie zwischen einem Ort im Inland und einem Ort in Schweden abgeschlossen. Alle Einnahmen und Kosten wurden bei S erfasst. S erstellte und verkaufte auch die Tickets. Gewinn und Verlust wurden zu gleichen Teilen auf X und S aufgeteilt.

X stellte gegenüber S monatlich die von ihr getragenen Kosten auf deutscher Seite (z. B. Service-, Trassen-, Traktions- und Versicherungskosten) in Rechnung, und zwar ohne USt-Ausweis. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass X im Inland steuerpflichtige Leistungen an S erbracht hat. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht und im anschließenden Revisionsverfahren auch der BFH.

Unter Hinwies auf die Rechtsprechung zum Entgeltcharakter bei Aufwendungsersatz bejaht der BFH, dass X mit ihrer Tätigkeit auf dem inländischen Streckenabschnitt Leistungen gegen Entgelt erbracht hat. Die Entgeltlichkeit ergibt sich daraus, dass S vereinbarungsgemäß die bei X angefallenen Kosten erstattete. Dabei kann offen bleiben, ob zwischen X und S ein Gesellschaftsverhältnis bestand. Bei einem Gesellschaftsverhältnis wären die Leistungen nur dann als außerhalb eines Leistungsverhältnisses erbracht anzusehen, wenn eine lediglich gewinnabhängige Vergütung vorläge. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da die Zahlung des Aufwendungsersatzes nicht unter dem Vorbehalt einer Gewinnentstehung stand. Die allgemeine Gewinnbeteiligung steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem daneben – außerhalb der Gewinnverteilungsabrede – vereinbarten Aufwendungsersatz.

Die entgeltlichen Leistungen der X sind auch im Inland steuerbar, da eine im Inland erbrachte Personenbeförderungsleistung erbracht wurde, zumal X die Beförderung nur auf dem inländischen Streckenabschnitt durchführte. Lehnt man eine Beförderungsleistung ab, ergibt sich die Steuerbarkeit aufgrund des inländischen Unternehmenssitzes der X.

Tipp: Die Ausführungen des BFH zur Entgeltlichkeit bei Leistungen, die ein Gesellschafter an seine Gesellschaft erbringt, sind von allgemeiner Bedeutung. Diese sind steuerbar, wenn ihnen ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, z. B. wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn oder Verlust in die Gesellschaft einbringt, sondern ihn gegen Zahlung eines Entgelts verpachtet. Es liegt auch keine sog. Gewinnpoolung vor, bei der mehrere Unternehmer im eigenen Namen Geschäfte betreiben und aufgrund interner Vereinbarung ihre Erlöse nach Abzug der Unkosten nach einem Schlüssel auf sich aufteilen, so dass es an einem Leistungsaustauschverhältnis unter ihnen fehlt. Schließlich wurde im Streitfall das Projekt den Reisenden gegenüber ausschließlich von S durchgeführt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2013.

Als <link file:223 download herunterladen der datei>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1