Kann zulässig sein – Nutzung fremder Marke beim „Keyword-Advertising“

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass in gewissem Umfang die Nutzung einer fremden Marke beim „Keyword-Advertising“ zulässig sein kann.

Die Position im Ranking von Suchmaschinen wie z. B. Google hat großen Einfluss auf die Wirksamkeit von Werbemaßnahmen von Marktteilnehmern. Bei dem sogenannten „Keyword-Advertising" können vom Werbenden bestimmte Schlüsselwörter – „Keywords“ – bei einem Suchmaschinenbetreiber gebucht werden. Gibt ein potenzieller Kunde dieses „Keyword“ in die Suchmaschine ein, wird die von dem Werbenden erworbene Werbeanzeige in der Suchergebnisliste sehr weit vorne angezeigt.

Die Beklagte betreibt ein Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote im Internet und nutzte u. a. den markenrechtlich geschützten Begriff „smava" als Keyword bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava". Die Klägerin ist unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH" ebenfalls am Markt tätig und betreibt ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite. Durch die Verwendung des „Keywords“ sah die Klägerin ihre Markenrechte verletzt sowie eine unlautere Werbung der Beklagten.

Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht weitestgehend statt.

Gegen das Urteil des Landgerichts ging die Beklagte in Berufung und hatte Erfolg. Anders als noch das Landgericht entschied das OLG, dass keine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens durch die Verwendung des Begriffs „smava“ als „Keyword“ durch die Beklagte vorlag.

Die Richter begründeten das Urteil damit, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen könne, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung sahen die Richter in dem gegenständlichen Fall jedoch gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme.

Aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text der Suchergebnisliste sei für den Nutzer ersichtlich, dass es sich um eine Werbeanzeige handele. In dieser Anzeige werde sodann weder die Marke „smava“ genannt, noch gebe es in dem Text der Anzeige einen Hinweis auf die Klägerin. Zudem weise der Domainname der Beklagten den Internetnutzer auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin.

Es liege außerdem keine unzulässige Nutzung der klägerischen Marke vor, da die Marke weder verunglimpft noch nachgeahmt werde, so das OLG. Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2023.

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