Corona-Infektion als Arbeitsunfall – Ansteckung muss geklärt sein

SG Speyer, Urteil vom 07.02.2023, Az. S 12 U 188/21

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen könne, es jedoch gesichert sein muss, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt sei.

Geklagt hatte ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Er war im April 2021 an Corona erkrankt. Wenige Tage vor der Erkrankung war eine Kollegin des Klägers positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Beide hatten an ihrem Präsenztag im Büro eine kurze Unterhaltung geführt. Außerdem lagen ihre Büros im Flur einander gegenüber. Der Kläger war der Ansicht, dass er sich bei dieser Gelegenheit auf der Arbeit sei seiner Kollegin angesteckt habe.

Da die Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, zog der Kläger vor Gericht.

Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zu. Zwar könne eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen, so das Gericht, es fehle jedoch im konkreten Fall an der haftungsbegründenden Unfallkausalität. Für eine Infektion am Arbeitsplatz spreche zwar die zeitliche Abfolge der Nachweise der Infektionen sowie die Tatsache, dass das Virus leicht von Mensch zu Mensch übertragbar sei. Jedoch gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spreche nach Ansicht des Gerichts, dass ein unmittelbarer Kontakt mit der erkrankten Kollegin auf eine wenige Minuten dauernde Unterhaltung beschränkt gewesen sei. Auch habe die Kollegin eine OP-Maske getragen und der empfohlene Abstand von mehr als 1,5 Metern sei eingehalten worden. Eine indirekte Infektion durch Aerosole aufgrund eines Luftaustausches zwischen den Büros sei unwahrscheinlich.

Demgegenüber sei – auch bei gewissenhafter Vorsicht – eine Ansteckung im privaten Bereich möglich. Nicht auszuschließen sei auch, dass es im Freien zu einer Übertragung des Covid-19-Virus durch Tröpfchen kommen könne.

Angesichts der damals praktisch jederzeit und überall möglichen Infektion bei einer Inzidenz von weit über 100, sahen die Richter keinen Anlass für eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten für die gesetzliche Unfallversicherung. Zum anderen solle der Versicherungsträger nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich seien. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeits- und / oder Gerechtigkeitsgründen komme ohnehin nicht in Betracht.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1