Der Konkurrenz eingeschenkt? – Keine Verletzung der Markenrechte „Eieiei“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, Az. I-20 U 41/22

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um eine Werbung für Eierlikörprodukte gegen die Firma Verpoorten als Inhaberin der Markenrechte an der Marke „Eieiei“ entschieden. Die Internetwerbung eines Mitbewerbers unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ wurde als zulässig erachtet.

Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und seit 1979 Inhaberin der beim DPMA eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei", die Schutz für „Spirituosen" genießt. Auf ihrer Website bewarb die Beklagte Anfang 2020 ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Die Klägerin mahnte die spätere Beklagte außergerichtlich ab, welche auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Die geforderte Erstattung der Abmahnkosten leistete sie jedoch nicht.

Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.

Das LG Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Berufungsrichter bestätigten die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte die Klagemarke „Eieiei" nicht verletzt habe. 

Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblicke. Davon könne im konkreten Fall nicht ausgegangen werden, so die Richter. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den angegriffenen Text in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts nämlich das „Ei" als Kernzutat von Eierlikör. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses. Vielmehr werde dies nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen.

Der den Gesamteindruck prägenden Art und Weise der abgebildeten eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten spreche schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordne.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, allerdings wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin für den Fortgang des Verfahrens möglich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2023.

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