Ist der Kommanditist Unternehmer oder Arbeitnehmer?

Im Normalfall werden die Unternehmer der Kommanditgesellschaft Mitunternehmer sein und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gesellschafterstellung gegeben und eine unternehmerische Initiative vorhanden sein muss. Ferner muss der Gesellschafter das unternehmerische Risiko tragen. Die einzelnen Merkmale können unterschiedlich ausgeprägt sein, müssen jedoch kumulativ vorliegen, um als Mitunternehmer im Sinne von § 15 EStG anerkannt zu werden. Eine unternehmerische Initiative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit der Kommanditgesellschaft nehmen kann. Es ist hierbei nicht zwingend notwendig, dass eine Geschäftsführereigenschaft vorliegt; vielmehr reicht auch die Stellung als Prokurist oder leitender Angestellter aus. Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung als ausreichend anzusehen, wenn ein Gesellschafter Stimmrechte, Widerspruchsrechte und Kontrollrechte inne hat und diese auch ausübt. Die Voraussetzung des unternehmerischen Risikos wird dadurch konstituiert, dass der Gesellschafter am Erfolg oder am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

Fraglich ist, ob aus dieser steuerlichen Mitunternehmerschaft auch folgt, dass der mitarbeitende Kommanditist selbständiger Unternehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit sozialversicherungsfrei ist. Hier besteht kein Automatismus. Nur weil der Kommanditist steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, begründet dies nicht automatisch eine Sozialversicherungsfreiheit.

Nach wie vor wollen viele Personen sozialversicherungsfrei beschäftigt sein. Die KG oder die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft. Die Auffassung, dass in einer Personengesellschaft alle Entgelte, die an mitarbeitende Gesellschafter gezahlt werden, stets sozialversicherungsfrei sind, ist nicht zutreffend.

Ob Kommanditisten abhängig Beschäftigte einer KG sind, hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidend ist dabei, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Aufgrund der Gesellschafterstellung ist ein Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen, sofern der Kommanditist seine Mitarbeit in der KG entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leistet. Vorwegentnahmen eines Kommanditisten, die nicht nach dem Umfang seiner Dienstleistung, sondern entsprechend der Aufteilung des Gewinns und Verlustes abgestuft sind, stellen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Wichtigster Unterschied: Im Verlustfall muss der Kommanditist den Gewinn vorab zurückzahlen, ein Gehalt nicht. Dieser Umstand rechtfertigt die Sozialversicherungsfreiheit.

Ergibt sich die Verpflichtung des Kommanditisten zur Mitarbeit in der KG aber aus einem zusätzlichen Arbeitsvertrag, besteht Sozialversicherungspflicht in Bezug auf die Arbeitsentgelte, die auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages gezahlt werden; es sei denn, der Kommanditist als Gesellschafter kann maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der KG ausüben. Für eine SV-Befreiung aufgrund der Gesellschafterstellung in einer KG ist es notwendig, dass der Kommanditist eine beherrschende Stellung (z.B. Vetorechte) innehat.

In der Konstellation einer GmbH & Co. KG sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Geschäftsführer ausschließlich die Stimmenverhältnisse innerhalb der GmbH heranzuziehen.

Es gilt hier folgender Grundsatz: Kommanditisten einer GmbH & Co KG sind sozialversicherungsfrei, wenn sie Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit mindestens 50 % Beteiligung oder Minderheitsgesellschafter mit Vetorechten sind. Oder: Wenn sie nicht aufgrund eines Anstellungsvertrages, sondern nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit verpflichtet sind und kein festes Geschäftsführer-Gehalt, sondern einen Gewinn vorab erhalten (s o.).

Beispiel 1:

Herr Schmidt ist an der A GmbH & Co KG mit 30 % beteiligt. Außerdem ist er Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. An der Komplementär-GmbH ist er ebenfalls zu 30 % beteiligt. Herr Schmidt erhält für seine Mitarbeit monatlich € 5.000,00 Gewinn vorab. Diese Zahlungen werden jedes Jahr mit seinem 30 %-igen Gewinnanteil verrechnet. Ergebnis: Herr Schmidt ist versicherungsfrei.

Beispiel 2:

Herr Schmidt ist an der A GmbH & Co. KG mit 30 % beteiligt. Außerdem ist er Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. An der Komplementär-GmbH ist er ebenfalls zu 30 % beteiligt. Er hat einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einem monatlichen Gehalt von € 5.000,00. Ergebnis: Herr Schmidt ist bezogen auf die Gehaltszahlungen von € 5.000,00 voll sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 3:

Die Ehefrau von Herrn Schmidt ist mit 5 % an der A GmbH & Co. KG beteiligt und hat einen Arbeitsvertrag als Sekretärin. Das Gehalt aus dem Arbeitsvertrag ist voll sozialversicherungspflichtig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2015.

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