Zum Bezugsrecht der Ehefrau aus einer Lebensversicherung im Falle der Wiederheirat

Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung kommt es im Falle eines wiederverheirateten Versicherungsnehmers nach einer Entscheidung des BGH maßgeblich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14).

Der 2012 verstorbene Ehemann der Klägerin war bis 2002 in erster Ehe mit einer anderen Frau verheiratet. Während der ersten Ehe schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen eine Lebensversicherung auf das Leben des Ehemannes ab. Seit 1997 führte der Ehemann die Lebensversicherung selbst als neuer Versicherungsnehmer weiter. In dem Zuge der Übernahme der Versicherung wurde ihm von der Versicherungsgesellschaft ein Vordruck mit einer Begünstigungserklärung übersandt, in welcher er angab, dass nach seinem Tode „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsperson für die auszuzahlende Versicherungssumme sein solle.

Die erste Ehe ging in der Folgezeit in die Brüche und der Versicherungsnehmer heiratete im Jahre 2002 erneut, und zwar die Klägerin. Nach dem Ableben des Ehemannes zahlte die Versicherung jedoch die Versicherungssumme an die Klägerin aus, sondern an die erste Ehefrau des Versicherungsnehmers. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Landgericht (1. Instanz), welches ihr, der zweiten Ehefrau Recht gab und ihr die Versicherungssumme zusprach. Die von der beklagten Versicherung eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht (2. Instanz) zurückgewiesen. Erst in der letzten Instanz vor dem Bundesgerichtshof entschieden die Richter nach Auslegung des Begriffs „verwitweter Ehegatte“ unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen, dass es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, also die Benennung der Bezugsperson – in der Regel beim Abschluss des Vertrages – ankomme und gab der ersten Ehefrau das Bezugsrecht. Wolle der Versicherungsnehmer die Bezugsperson ändern, beispielsweise nach einer Scheidung und Wiederheirat, so müsse diese neue Bezugsperson unzweideutig der Versicherung gegenüber schriftlich angezeigt werden, entschied der BGH.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2015.

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