Provisionsanspruch des Maklers

Ein Provisionsanspruch des Maklers ist gegeben, wenn er die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und der Abschluss des Hauptvertrags seiner Tätigkeit in angemessenem Zeitabstand folgt (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2014 - 2-O5 O 375/13).

Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Immobilien. Sie wurde am 27.08.2012 von dem Eigentümer eines Grundstücks mit dem Verkauf von dessen Immobilie beauftragt. Sie schaltete daraufhin Werbeanzeigen. Auf diese Werbung hin meldete sich am 15.09.2012 der Ehemann der Beklagten. Er stimmte mit der auf Seiten der Klägerin tätig gewordenen Zeugin G. einen Besichtigungstermin für den 18.09.2012 ab. An diesem Tag besichtigte daraufhin die Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen R. und der Zeugin G. das in Rede stehende Wohngrundstück. Im Rahmen des Besichtigungstermins legte die Zeugin G. der Beklagten ein ausführliches Exposé ebenso wie den Immobiliennachweis für dieses Wohngrundstück vor, das einen Kaufpreis von € 615.000,00 angab. Die Beklagte unterzeichnete den Immobiliennachweis im Rahmen des Besichtigungstermins am 18.09.2012. In der Folge nahm die Beklagte zunächst von dem Kauf des Objekts Abstand.

Aufgrund der Tätigkeit eines anderen Maklers wurde die Beklagte erneut auf das Objekt aufmerksam. Sie unterzeichnete den notariellen Kaufvertrag vom 19.04.2013, erwarb das Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von € 480.000,00 und zahlte an den Zweitmakler die ortsübliche Provision.

Das Landgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin als Erstmaklerin auf Maklerhonorar bejaht. Die Klägerin habe unter gleichzeitigem Hinweis auf ihr Provisionsverlangen, welches sich aus dem von der Beklagten am 18.09.2012 unterzeichneten Nachweis ergab, ein durch die Beklagte identifiziertes Kaufobjekt zeigen und damit i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB „nachgewiesen“. Die notwendige Kausalität zwischen dem Nachweis des Objektes durch die Klägerin und dem Abschluss des Kaufvertrages sei im konkreten Fall auch nicht unterbrochen. Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt, ergebe sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst. Vorliegend erfolgte der Kauf sieben Monate nach der von der Klägerin entfalteten Nachweismaklertätigkeit und damit innerhalb angemessener Zeit.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2015.

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