Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform

Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19. Februar 2015).

Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.

Beispiel: Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt € 119.000,00. Nach Abzug der Gebühren von € 10.000,00 wird an U ein Betrag von € 109.000,00 überwiesen.

Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von € 91.596,00 (€ 109.000,00 / 1,19) und eine Umsatzsteuer von € 17.403,00 (€ 91.596,00 × 0,19).

Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U € 19.000,00 Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage = € 100.000,00).

Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2015.

Als <link file:1729 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1