Ist das dabei oder kostet das extra? – Preisangabe an Ausstellungsstücken

OLG Hamm, Urteile vom 21.03.2017 und 26.04.2017, Az.: I-4 U 166//16 und I-4 U 167/16

Bei Ausstellungsstücken im Möbelhandel muss der Gesamtpreis der Ausstellungsware in ihrer gezeigten konkreten Ausstattung angegeben werden, eine Auszeichnung nur mit dem Basispreis genügt nicht. Es liegt ansonsten ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie das Oberlandesgericht Hamm in zwei Urteilen entschieden hat.

In den zu Grunde liegenden Fällen hatten zwei Möbelhäuser Ausstellungsstücke, die mehrere Zusatzausstattungen umfassten, mit Basispreisen ausgezeichnet, ohne die – beim konkreten Ausstellungsstück integrierten – teuren Zusatzelemente zu berücksichtigen. Die präsentierten Möbelstücke waren durch den zusätzlichen Zierrat wesentlich teurer als der angegebene Basispreis. Dies war für den interessierten Kunden jedoch nicht ersichtlich.

Die Wettbewerbszentrale nahm daher die Möbelhäuser wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten damit die beiden erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Bochum und des Landgerichts Paderborn.

In einem Fall hatte das Möbelhaus eine Wohnwand mit einem Preis in Höhe von € 4.499,00 ausgezeichnet. Die ausgestellte Wohnwand war unter anderem ausgestattet mit einer LED-Beleuchtung und einem Audiosystem, die jedoch mit € 339,00 und € 399,00 zusätzlich zu vergüten gewesen wären. Eine Gesamtpreisangabe für das feine Möbelstück fehlte.

In dem zweiten Fall war eine Lederrundecke mit einem Preis in Höhe von € 3.199,00 ausgezeichnet worden. Diese wies jedoch zahlreiche weitere Ausstattungsmerkmale aus, die in der Addition den angegeben Basispreis auf einen Gesamtpreis in Höhe von € 5.245,00 trieben. Auch hier war eine Gesamtpreisangabe Fehlanzeige.

Das Oberlandesgericht Hamm verpflichtete beide Möbelhäuser zur Unterlassung der bisherigen Preisangaben. Die Richter schrieben den Unternehmen vor, in einem Verkaufsraum ausgestellte Möbel wie etwa Polstermöbel und Vitrinen mit dem Gesamtpreis auszuzeichnen. Weiter urteilte der Senat, das der anzugebene Preis alle konkreten Ausstattungsmerkmale enthalten müsse, damit der Kunde erkennen könne, was er für das Möbelstück, so wie er es in der Ausstellung vor sich sehe, zu zahlen habe.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Juli 2017.

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