Selbst gemacht – Keine Portogebühren bei Tickets zum Selbstausdrucken

OLG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16

Besteht bei Online-Bestellungen für Konzerte, Sportveranstaltungen oder andere Veranstaltungen eine sog. "<link>print@home"-Option, kann bei dessen Nutzung keine pauschale „Servicegebühr“ erhoben werden, wie das Oberlandesgericht Bremen entscheid.

Bei der "<link>print@home"-Option werden die im Internet bestellten Tickets nicht per Brief versendet, sondern können nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner selbst ausgedruckt werden. Der Marktführer in der Ticketvermittlung erhob auch beim Nutzen dieser Option pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von € 2,50 von dem Kunden. Porto- und Materialkosten fallen hier bei dem Ticketvermittler aber gar nicht an.

So hielt eine Verbraucherzentrale diese Gebühr für unzulässig und hatte den Vermittler bereits vor dem Landgericht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer darf der Ticketvermittler ein gesondertes Entgelt nur verlangen, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Ticketvermittlers zurück.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig. Sollte dies der Fall sein, ist es nicht unwahrscheinlich, dass bereits gezahlte „Servicepauschalen“ zurückerstattet werden müssen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Juli 2017.

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