Herstellung von „Raubkopien“ am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen

Die private Nutzung eines dienstlichen Computers eines Arbeitnehmers zum Kopieren von Bild- und Tonträgern auf dienstliche DVD- und CD-Rohlinge kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies gelte unabhängig davon, ob durch die Handlung zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kläger – ein Justizangestellter – war seit 1992 beim beklagten Land beschäftigt. Da er als „IT-Verantwortlicher“ unter anderem mit der Verwaltung und der Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs beauftragt war, oblag es ihm u. a. DVD- und CD-Rohlinge für den dienstlichen Gebrauch zu beschaffen. Irgendwann viel in der Verwaltung auf, dass sich der bestellte Bedarf an Rohlingen nicht mit dem dienstlichen Bedarf deckte, der Einkauf der Produkte also weit über der dienstlichen Ausgabe lag.

In einem Personalgespräch im März 2013 räumte der Kläger gegenüber seinem direkten Vorgesetzen ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit für die Herstellung von CD-Covern genutzt zu haben. Bei einer folgenden Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines von dem Kläger dienstlich genutzten und bereitgestellten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien entdeckt. Zudem war auf dem dienstlichen Rechner ein Programm installiert, welches zur Umgehung des herstellereigenen Kopierschutzes geeignet war.

Der Kläger ließ sich im Laufe der vom Arbeitgeber eingeleiteten Ermittlungen dahingehend ein, dass er die dienstlichen Rechner und Zubehörteile für die Herstellung privater „Raubkopien“ verwendet habe. Diese Äußerungen nahm er jedoch einige Tage später wieder zurück. Das Land als sein Arbeitgeber kündigte dem Justizangestellten fristlos, hilfsweise ordentlich.

Vorinstanzen geben dem Kläger Recht

Der Kläger erhob gegen die Kündigung entsprechende Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wo der Klage stattgegeben wurde. In der vom Land eingelegten Berufung wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts noch bestätigt. Die Richter dort hielten die ausgesprochenen Kündigungen schon deshalb für unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den Kopier- und Brennvorgängen geleistet haben soll. Auch habe das beklagte Land lediglich eigene Ermittlungen – ohne die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – durchgeführt. Hierdurch sei weder eine umfassende und somit möglicherweise den Kläger entlastende Aufklärung geleistet worden, noch habe hierdurch der Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung gehemmt werden können.

Das Land legte gegen diese Entscheidung Revision ein und hatte in der letzten Instanz Erfolg. Der Senat urteilte, dass eine fristlose Kündigung auch in Betracht komme, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei möglicherweise mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese anderen Mitarbeiter bewusst ermöglicht habe. Auch sei die fristlose Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land die Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafermittlungsbehörden eingeschaltet habe. Ein solches Vorgehen sei dem Arbeitgeber grundsätzlich zuzustehen, solange er die Ermittlungen zügig durchführe, werde hierdurch auch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Laut dem BAG sei nicht entscheidend, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen möglicherweise involvierten Bediensteten ergriffen habe, da der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich keine Anwendung finde. Ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des Urheberrechts vorliegt, sei für den vorliegenden Fall unerheblich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2015.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1