Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte

Eine Abbildung eines nicht zum Angebot gehörenden Zubehörs in einem Internetangebot kann irreführend sein, wie das OLG Hamm bestätigte.

Die letztlich beklagte Firma vertreibt u. a. über das Internet und dort auch über das Handelsportal Amazon Haushalts- und Gartenartikel. Zu einem Verkaufspreis von ca. € 135,00 bot sie dort u. a. Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatte. Zwar wies die Händlerin in dem dazugehörigen Angebotstext ausdrücklich darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören würden, was eine Mitbewerberin jedoch alles irreführend und somit als einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ansah.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nahm die Mitbewerberin die Beklagte auf Unterlassung des bebilderten Warenangebots in Anspruch – mit Erfolg. Bereits das erstinstanzliche Landgericht untersagte der Beklagten die Werbung in der beanstandeten Weise. Die Werbung sei irreführend, da durch entsprechende Angaben im Blickfang nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören. Die Information hierzu in dem Angebotstext sei insoweit unzureichend.

Diese Auffassung wurde von der Berufungsinstanz nun bestätigt. Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktwerbung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung von dem Verbraucher wahrgenommen werde, so die Richter weiter.

Ein durchschnittlicher Verbraucher sei im Grundsatz an einem Erwerb eines Produktes interessiert, welches er ohne weiteres Zubehör nutzen könne, bzw. funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde der angesprochene Verbraucher die Abbildung so verstehen, dass die abgebildeten Betonplatten im Lieferumfang enthalten seien.

Da die Produktabbildung als Blickfang herausgestellt sei, könne die Beseitigung der Irrführungsgefahr – in diesem Falle der Hinweis auf das Fehlen der Betonplatten im Lieferumfang – nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhaben.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2015.

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