GmbH-Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung grundsätzlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine entsprechende schriftlich fixierte Geschäftsverteilung mit einem weiteren Geschäftsführer vorliegt. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az.: 3 K 1632/12).

Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt nahm nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin sowohl den Kläger als auch den Mitgeschäftsführer – wenn auch in geringerem Umfang – per Haftungsbescheid in Anspruch. Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur der Mitgeschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. 

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei.

Tipp: Nur durch eine vorherige schriftliche Geschäftsverteilung kann eine Mithaftung der übrigen Geschäftsführer für das Fehlverhalten eines anderen Geschäftsführers ausgeschlossen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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