Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung der Selbstanzeige

Die Finanzminister der Länder haben im Mai 2014 unter anderem Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. 

Vorgesehen ist, dass sich die Berichtigungspflicht künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erstreckt. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten 10-Jahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zwölf Jahre ausgedehnt. 

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 25.000,00 möglich.

Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen. Der Zuschlag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen festgelegt und beträgt bei einem Hinterziehungsbetrag über € 25.000,00 bis € 100.000,00 10 %, bei einem Hinterziehungsbetrag über € 100.000,00 bis € 1.000.000,00 15 % und bei einem Hinterziehungsbetrag über € 1.000.000,00 20 %.

Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige. 

Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten in Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.

Es wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage ein Gesetzesvorschlag erarbeitet. Es ist geplant, das Gesetz zum 01. Januar 2015 in Kraft treten zu lassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

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