Streaming keine offensichtliche Rechtsverletzung

Mit Urteil vom 05. Juni 2014 (C-360/13) hat der EuGH entschieden, dass das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet („Streaming“) nicht gegen das Urheberrecht verstößt. 

Im Internet wird vielfach angeboten, sich Filme oder Videos als Online-Stream anzusehen. Beim Online-Streaming handelt es sich um eine technische Möglichkeit, Videos online abzuspielen, ohne diese dabei dauerhaft auf dem eigenen Computer speichern zu müssen. Das „Streaming“ bezeichnet eine technisch bedingte Zwischenspeicherung von Daten die spätestens beim Herunterfahren des Computers wieder gelöscht werden. Laut EuGH entspricht dieser Vorgang den Voraussetzungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sowie denen des § 44a Nr. 2 UrhG, wonach Kopien, die bloß vorübergehend, flüchtig oder begleitend und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind. Da diese keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, handelt es sich deshalb nicht um eine Urheberrechtsverletzung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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