Arbeitnehmer oder selbständig?

Die Frage, ob jemand eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt ist ein zentrales Problem. Die Feststellung der sogenannten Arbeitnehmereigenschaft hat im Lohnsteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht eine entscheidende Bedeutung. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen ist oft schwierig. Der Begriff der Selbständigkeit wird im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht überdies an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Deshalb kann es vorkommen, dass in der Sozialversicherung von einer selbständigen Tätigkeit und im Steuerrecht von einem Angestelltenverhältnis ausgegangen wird, wie folgender Fall zeigt:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: In Zahnarztpraxis des Ehemannes arbeitende Frau ist Arbeitnehmerin

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes tätige Frau, die für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist, als Arbeitnehmerin im steuerrechtlichen Sinn eingestuft. Sie erziele daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine gewerblichen Einkünfte (rechtskräftiges Urteil vom 23. Januar 2014, Az.: 6 K 2295/11).

Krankenkasse: Klägerin nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin, ihr Ehemann ist Zahnarzt. Im Jahr 2006 führte sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen er-stattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von jeweils € 42.278,14 an die Klägerin.

Finanzamt nimmt gewerbliche Einkünfte an

Das Finanzamt führte dann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre (2007 und 2008) entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien.

Finanzgericht: Statusbeurteilung der Krankenkasse nicht bindend – Klägerin Arbeitnehmerin im steuerlichen Sinn

Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin gearbeitet und deshalb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, so das Finanzgericht. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maß-gebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

Maßgebliche Abwägungskriterien

Daher seien die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen, so das Finanzgericht weiter. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

Fester Monatslohn und begrenzter, nicht frei wählbarer Urlaub

Die Abwägung führt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin einzustufen ist: Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Monatslohn bezogen und ihr habe auch nicht unbegrenzt Urlaub zugestanden, den sie nach Belieben hätte wählen können. Sie habe – wie die übrigen Angestellten auch – immer dann Urlaub genommen, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt gewesen sei.

Klägerin war auch weisungsgebunden

Die Klägerin habe auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt. Dass ihr gegebenenfalls ein größerer zeitlicher Spielraum als den übrigen Arzthelferinnen zur Verfügung zugestanden und sie teilweise auch abends gearbeitet habe, sei unschädlich. Laut Finanzgericht arbeitete die Klägerin auch weisungsgebunden. Zwar habe sich ihre Tätigkeit bereits aufgrund der ihr zugewiesenen Führungsaufgaben durch ein selbständiges Arbeiten und Entscheiden ausgezeichnet. Sie habe jedoch anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten (wie zum Beispiel die Abrechnungen) von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden und mit seinen Zielen abzustimmen gewesen seien.

Fazit: Für die Frage, ob ein zu Diensten Verpflichteter rechtlich als Arbeitnehmer oder Selbständiger einzuordnen ist, ist die Bezeichnung in einem (Arbeits-) Vertrag irrelevant. Denn für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbständigem Unternehmer kommt es ausschließlich darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis „leben“. Es kommt also nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Wenn Sie als Auftraggeber oder Arbeitgeber nicht sicher sind, ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten ist, beraten wir Sie jederzeit gerne. Denn ob ein Angestelltenverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall schwer zu entscheiden, zumal sich Sozialversicherungs- und Steuerrecht auch noch widersprechen können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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