Zinsloses Darlehen an Lebensgefährtin löst Schenkungsteuer aus

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 27. November 2013 (Aktenzeichen II R 25/12) bestätigt, dass eine zinslose Darlehensgewährung Schenkungsteuer auslöst. Der der Schenkungsteuer unterliegende Vorteil liege in der Zinslosigkeit der Darlehenshingabe, wenn diese unter fremden Dritten üblicherweise nicht zinslos geschehen würde.

Im Urteilsfall erfolgte die zinslose Darlehensgewährung an die damalige Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen. Für den Fall, dass ein Lebensgefährte aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen freigebig etwas zuwendet, stellt diese Zuwendung nach Ansicht des Gerichts keine Gegenleistung für die Eingehung der Lebensgemeinschaft und die Eingehung der Lebensgemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung dar.

Tipp: Steuerlich wird der Nutzungsvorteil einer zinslosen Darlehensgewährung aufgrund der gesetzlichen Vorgabe mit 5,5 % pro Jahr festgesetzt. Unerheblich ist, ob der allgemeine Kreditzins unter diesem Wert liegt. In der Praxis sollte also ein an den aktuellen Marktbedingungen orientierter möglichst niedriger Zins vereinbart werden, um schenkungsteuerliche Nachteile zu vermeiden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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