Gewinnminderung nur in Höhe des angemessenen Teils des Ehegatten-Arbeitslohns

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf € 400,00-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z. B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von € 10,00 für angemessen; der Ehemann hatte hingegen das Doppelte bezahlt. Bei dieser Beurteilung orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u. a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche – allerdings ohne Erfolg.

Der vom Finanzamt geschätzte Stundenlohn von € 10,00 wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 07. Januar 2014 nicht beanstandet. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. So verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht. 

Tipp: Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2014.

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