Abzug einer Spende an einen ausländischen Empfänger innerhalb der EU

Spenden können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies setzt insbesondere die Vorlage einer Spendenbescheinigung voraus, in der bescheinigt wird, dass die Empfängerkörperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Aufgrund EU-Vorgaben wurde der Spendenabzug auch auf solche Körperschaften ausgedehnt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

In diesem Fall ist allerdings oft fraglich, welche Anforderungen an die ausländische Empfängerkörperschaft gestellt werden. Insoweit ist das Urteil des BFH vom 17. September 2013 von Bedeutung. Im Streitfall hatte eine GmbH eine Spende in Höhe von € 10.000,00 an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung/Verein geleistet. Der Verein ist selbst Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche, sein Zweck besteht nach Art. 2 der Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur. Ferner verfolgt der Verein gegenüber den Gläubigen der russisch-orthodoxen Religion Ziele der sozialen Solidarität, der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien Unterstützung (z. B. hinsichtlich der Wohnstätte).

In seinem Urteil zu diesem Fall hat der BFH ausgeführt, dass Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur dann steuerlich abgezogen werden können, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies setze u. a. voraus, dass die Körperschaft nach den inländischen Regeln steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordere die Wahrung der Voraussetzungen, die für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den Regeln der Abgabenordnung vorgesehen sind. Im Streitfall wurde der Spendenabzug versagt, da die Satzung des ausländischen Spendenempfängers keine Regeln zur Vermögensbindung enthielt. Zweck der Vermögensbindung ist es, dass das gespendete Vermögen auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt wird.

Tipp: Im Zweifel muss der Steuerpflichtige mindestens die Satzung und den aktuellen Tätigkeitsbericht der ausländischen Empfängerkörperschaft der Finanzbehörde vorlegen können, damit anhand dieser Unterlagen geprüft werden kann, ob die Körperschaft nach den inländischen Regeln als gemeinnützig anerkannt würde.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2014.

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