Sachgrundbefristung wegen eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt die Befristung eines Arbeitsvertrags auch über die Gesamtdauer von zwei Jahren hinaus, vorausgesetzt, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Zu den wichtigsten Sachgründen für eine Befristung gehört der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Die Rechtsprechung zu diesem Sachgrund ist aber streng. Ein vorübergehender Bedarf liegt nur vor, wenn bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit nach dem vereinbarten Vertragsende für eine weitere Beschäftigung kein Bedarf mehr besteht. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese harte Linie in einem ergangenen Urteil bestätigt. Hier hatte sich eine Kommune als Träger eines Jobcenters ("Optionskommune") auf die politisch unsichere Zukunft der kommunalen Jobcenter im Jahre 2005 berufen. Damit hatte sie in Erfurt beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung dieses Optionsmodells rechtfertigt keine Befristung eines Arbeitsvertrages, urteilten die obersten Arbeitsrichter. Für eine befristete Einstellung reicht nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt (BAG Urteil vom 11.09.2013, 7 AZR 107/12).

Tipp: Bei einer befristeten Einstellung wegen eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs muss klar sein, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird. Ist bei Vertragsabschluss noch unklar, ob der Arbeitnehmer auch später noch gebraucht wird, ist keine Befristung möglich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

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