Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes von brutto € 8,50 / Stunde

Der Bundestag hat der Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns zugestimmt, auf den sich Union und SDP nach langen Verhandlungen geeinigt haben. Demnach soll Folgendes gelten: 

Ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet wird mit dem 01. Januar 2015 eingeführt. Von dieser Regelung ausgenommen werden nur Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG). Möglich sind jedoch zunächst für eine Übergangszeit noch abweichende Regelungen durch Tarifverträge, dies jedoch nur unter engen Voraussetzungen. So sind Abweichungen zulässig für maximal zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene. 

Folgendes ist bei Geltung eines Tarifvertrages zu beachten:

  • Ab dem 01. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. 
  • Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen geltenden Tarifverträge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, sind weiterhin gültig.
  • Für all jene Tarifverträge, in denen bis zum 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt ab 01. Januar 2017 der bundesweite gesetzliche Mindestlohn. 
  • Um fortgeltende oder befristete neu abgeschlossene Tarifverträge, in denen das geltende Mindestlohniveau bis spätestens zum 01. Januar 2017 erreicht wird, europarechtlich abzusichern, muss die Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) bis zum Abschluss der Laufzeit erfolgen. Das Arbeitnehmerentsendegesetz wird auf alle Branchen ausgeweitet. Damit sind verbindliche Mindeststandards für alle in- und ausländischen Beschäftigten durchsetzbar.

Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Es wird aber keine Branche ausgenommen. 

Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten sind während Ausbildung oder Studium von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten – es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Kenntnisse vertiefen. 

Für Saisonarbeiter etwa in der Landwirtschaft oder in der Gastronomie gilt der Mindestlohn von € 8,50 bereits ab 2015. Allerdings wird die kurzfristige Beschäftigung, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 Tage ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Im Übrigen können Kost und Logis auf den Mindestlohn angerechnet werden. Für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn von € 8,50 zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Den Angaben zufolge müssen Verleger für ihre Mini-Jobber im ersten Jahr nur 75 % des Mindestlohns von € 8,50 zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann 85 % sein. Von 2017 an gilt der Mindestlohn von € 8,50 dann auch für Zeitungszusteller.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

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