Gestaltung des Zuflusses von_Entlassungsentschädigungen

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2009 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer Abfindung steuerwirksam gestalten können, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Daraus ergeben sich deutliche Gestaltungsspielräume, welche durch eine frühzeitige steuerliche Planung geprüft werden sollten. Zu beachten ist, dass grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss und damit den Besteuerungszeitpunkt der Entschädigung beim Arbeitnehmer maßgebend ist. Änderungsvereinbarungen sind nur dann zu beachten, wenn sie vor dem zunächst vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen werden. Der einmal erfolgte Zufluss kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Zu beachten ist, dass Entschädigungen regelmäßig begünstigt besteuert werden. Bei Zusammentreffen mit steuerfreien, aber unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünften, wie z. B. dem Arbeitslosengeld, kann dies im Einzelfall auf Grund der besonderen Berechnungsmethodik zu sehr hohen Belastungen führen. Insofern sollten rechtzeitig Gestaltungsspielräume, die sich aus dem zeitlichen Zufluss der Entschädigung ergeben und die daraus resultierende Steuerbelastung in den verschiedenen Varianten berechnet und verglichen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
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