Überstundenvergütungen und_Feiertagszuschläge an Gesellschafter-_Geschäftsführer

Mit Beschluss vom 06. Oktober 2009 hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der an Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen und Feiertagszuschläge bestätigt. Danach stellen derartige gesonderte Vergütungen aus steuerlicher Sicht regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Dies gilt nur dann nicht, wenn überzeugende betriebliche Gründe für derartige Vergütungen vorgebracht werden können.

Diese Beurteilung beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Eine gesonderte Vergütung zusätzlicher Arbeitszeiten verträgt sich mit diesem Aufgabenbild nicht, weshalb sie regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist.

Eine betriebliche Veranlassung kann allenfalls dann angenommen werden, wenn eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird.

Tipp: Die Vereinbarung von Überstundenvergütungen und Feiertagszuschlägen sollte auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Erforderlichenfalls sollten die betrieb- lichen Gründe – wie auch die Gesamtausstattung vergleichbarer Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer – sorgfältig dokumentiert werden. Es genügt jedenfalls nicht, wenn auch anderen Gesellschafter-Geschäftsführern derartige Vergütungen gewährt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
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