Aufwendungen für gemischt veranlasste_Reisen

Beruflich veranlasste Aufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Häufig ist jedoch die Grenzziehung zwischen beruflicher und privater Veranlassung der Aufwendungen nicht ganz so einfach. So führt z. B. die Abgrenzung von Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen häufig zu Diskussionen, sofern diese sowohl einen Fortbildungs- als auch einen Freizeitteil enthalten.

In dem am 21. April 2010 (Az. VI R 66/04) entschiedenen Urteilsfall ging es um Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus tätig. Er nahm an einem Sportmedizin-Wochenkurs am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung „Sportmediziner“ zu erlangen. Die von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannte Fortbildung wurde in Form von Seminaren an Vor- und Nachmittagen abgehalten. Dazwischen konnten die Teilnehmer verschiedene Sportarten ausüben.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Reisekosten insgesamt als Werbungskosten nicht an. Es berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der steuermindernde Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfinden, selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Kurse von der Ärztekammer als Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner“ anerkannt würden.

Der BFH bestätigte mit seinem Urteil vom 21. April 2010 dagegen, dass ein Teil der Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Es handele sich um eine gemischt veranlasste Reise. Dabei sind die sportmedizinischen Veranstaltungen eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen. Die sportpraktischen Veranstaltungen wurden da- gegen dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet gehandelt habe. Der BFH ließ allerdings ausdrücklich offen, ob diese Wertung stets und für alle Fälle uneingeschränkt gelten muss.

Auch ein weiteres Urteil vom 21. April 2010 (Az. VI R 5/07) beschäftigt sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisekosten. Im Urteilsfall nahm eine Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion zusammen mit anderen Englischlehrern an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum gewährte der Arbeitgeber Dienstbefreiung. Das Programm der Reise enthielt sowohl ein fachliches Programm als auch touristische Elemente, wie eine Stadtrundfahrt in Dublin.

Der BFH verwies auch in diesem Urteil auf die Aufteilungsmöglichkeit gemischt veranlasster Aufwendungen nach der neuen Rechtsprechung des Großen Senats. Im konkreten Fall konnte der BFH jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern gab dem Finanzgericht der ersten Instanz auf, zunächst die Gründe für die Reise zu prüfen und – sofern möglich – eine Aufteilung der beruflichen zur privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt hierbei vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
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