Vermögensübertragungen gegen_Versorgungsleistungen

Ein gängiges Instrument der vorweggenommenen Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen, wie etwa eine lebenslange Rente. Hiermit kann erreicht werden, dass das Vermögen frühzeitig auf die nächste Generation übertragen wird und dennoch dem Übertragenden eine ausreichende Einkommensquelle verbleibt.

Die steuerliche Besonderheit dieser Vermögensübertragungen besteht darin, dass trotz der Vereinbarung der Rentenzahlungen ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt, sodass der Übertragende keinen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat. Die laufenden Rentenzahlungen sind beim Zahlenden steuerlich abzugsfähig, müssen beim Empfänger andererseits als sonstige Einkünfte versteuert werden. Dennoch ist dies vielfach vorteilhaft, da der Übertragende oftmals einen niedrigeren Steuersatz hat als der die Renten zahlende Übernehmer des Vermögens.

Nachfolgend möchten wir auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Finanzen am 11. März 2010 herausgegebenen sog. IV. Rentenerlasses die wichtigsten Aspekte kurz darstellen.

Steuerlich begünstigte Vermögensübertragungen

Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist deutlich eingeschränkt worden. Seit dem 01. Januar 2008 ist eine steuerbegünstige Versorgungsleistung nur noch möglich bei der Übergabe folgenden Vermögens:

  • Betrieb oder Betriebsteil,

  • Anteil an gewerblichen, freiberuflichen oder land- und fortwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften und ggf. auch Teile von Gesellschaftsanteilen,

  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn ein Anteil von mindestens 50 % übergeben wird,

 der Übertragende Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortsetzt.

Tipp:

Die engen Voraussetzungen für die steuerlich begünstigten Übertragungen und die damit einhergehenden Risiken hinsichtlich der steuerlichen Einordnung machen es sinnvoll, vorsorglich in den Übergabeverträgen eine Steuerklausel zu vereinbaren, in der eine bestimmte steuerliche Folge unterstellt wird (z. B. vollumfänglicher Sonder- ausgabenabzug einerseits und Besteuerung als laufende Rentenzahlung anderer- seits) und ein angemessener Ausgleich erfolgen soll, wenn sich die Steuerbelastung durch anderweitige Beurteilung verändert.

Steuerlich nicht begünstigte Vermögensübertragungen

Konsequenz der Neuregelungen ab 01. Januar 2008 ist, dass aus dem Anwendungsbereich der steuerlich begünstigten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Übergabe von Immobilienvermögen und von Kapitalvermögen des Privatvermögens herausgefallen sind. Wird solches Vermögen gegen Vereinbarung einer lebenslänglichen Rentenzahlung übergeben, so sind die Rentenzahlungen nunmehr steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen.

Unter Umständen kann die Übergabe solchen nicht begünstigten Vermögens auch zu einem Veräußerungsgewinn führen, sofern das Vermögen steuerlich verhaftet ist, so z. B. bei Übertragung einer nicht selbst genutzten Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung.

Tipp: Als Alternative zur Übergabe gegen lebenslängliche Rentenzahlungen kann die Übertragung gegen Vorbehalt eines Nießbrauchs in Erwägung gezogen werden. Dies führt bei entsprechender Ausgestaltung dazu, dass die laufenden Erträge – z. B. aus der übertragenen Immobilie – weiterhin dem Übertragenden zustehen. Somit ist nicht nur die Absicherung des Übertragenden gewährleistet, sondern oftmals werden auch positive Steuersatzeffekte erzielt, da unverändert der Nießbrauchsberechtigte und nicht der Eigentümer den Ertrag versteuern muss.

Gleichzeitige Übertragung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Wird gleichzeitig begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen übertragen, so ist für die Zuordnung der Versorgungsleistung die konkrete Vereinbarung im Übertragungsvertrag maßgeblich. Die Finanzverwaltung räumt den Betroffenen dabei einen sehr weiten Gestaltungsspielraum ein und beanstandet es nicht, wenn die wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang der Übertragung des begünstigten Vermögens zugeordnet werden.

Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Empfängers

Weiterhin ist zu beachten, dass nur noch Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Empfängers als Sonderausgaben beim Verpflichteten anerkannt werden. Nicht begünstigt sind dagegen z. B. Mindestzeitrenten, abgekürzte Leibrenten oder dauernde Lasten. In diesen Fällen wird eine Gegenleistung angenommen mit der Folge, dass ein nicht begünstigtes Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Tipp: Wie generell bei Gestaltungen unter nahen Angehörigen wird für die steuerliche Anerkennung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen eine klare rechtswirksame und ernsthafte Vereinbarung gefordert, die tatsächlich durchgeführt wird. Rückwirkende Vereinbarungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1