Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen abziehbar

Besitzer von Haus und Eigentumswohnung sowie Mieter können 20 % der Arbeitsleistungen zuzüglich Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer bis maximal € 1.200,00 von der Einkommensteuerschuld abziehen. Begünstigt sind dabei neben inländischen Wohnungen auch Zweit- oder Ferienwohnungen im EU-Ausland.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanz-hofs vom 13. Juli 2011 auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.

Tipp: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon – so der Bundesfinanzhof.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012.

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