Steuerliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen

Die Vereinbarung von Versorgungsleistungen anlässlich der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder eines mind. 50 %-igen Anteils an einer GmbH kann aus steuerlicher Sicht interessant sein, weil diese nicht als Unternehmensveräußerung anzusehen ist, die der Besteuerung unterliegt. Vielmehr kann durch diese Gestaltung das steuerliche Progressionsgefälle zwischen "alter" und "junger" Generation genutzt werden. Der Übernehmer kann durch den Abzug der Versorgungsleistungen seine Einkommensteuerbelastung mindern. Der Übergeber muss zwar die Versorgungsleistungen im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung versteuern, hat aber in der Regel aufgrund des Wegfalls der betrieblichen Einkünfte eine geringere Steuerbelastung als der Übernehmer.

Wichtig ist für die steuerliche Anerkennung dieser Versorgungsleistungen u. a., dass sie vereinbarungsgemäß gezahlt werden.

Der BFH hat mit seinem im Juli 2011 veröffentlichten Urteil vom 15. September 2010 entschieden, dass Änderungen der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich fixiert werden müssen, damit sie weiterhin steuerlich anerkannt werden können. Auch bei "willkürlicher" Aussetzung der Versorgungsleistungen sind spätere, vertragskonforme Zahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Tipp: Aussetzungen oder Reduzierungen der Versorgungsleistungen müssen durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sein und sind entsprechend zu dokumentieren, um die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht zu gefährden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012.

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