Fremdvergleich

Verträge unter nahen Angehörigen müssen für ihre steuerliche Anerkennung inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten. Infolgedessen müssen sie so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden wären. Auch die Höhe der Gegenleistung muss hierbei im Rahmen dessen liegen, was ein fremder Dritter erhalten würde.

So sind z. B. in Arbeitsverträgen mit Angehörigen die Hauptleistungspflichten, also insbesondere Art und Umfang der Aufgaben sowie Höhe der Vergütung, aufzunehmen. Die Vergütung kann sich hierbei aus mehreren Gehaltsbestandteilen zusammensetzen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist jeweils deren Vereinbarung zu Beginn des Zahlungszeitraums sowie deren Fremdüblichkeit. Der Fremdvergleich wird hierbei durch einen betriebsinternen Vergleich mit fremden Arbeitnehmern vorgenommen. Entscheidend ist, dass die Vergütung für den angestellten nahen Angehörigen aufgrund seiner Vor- und Ausbildung gerechtfertigt ist und er die an ihn gestellten Aufgaben aufgrund seiner Qualifikation auch tatsächlich erbringen kann.

Eine verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist hingegen kein Prüfungspunkt im Rahmen des Fremdvergleichs. Vielmehr ist sie eine Frage der Einkünfteerzielungsabsicht.

Wird die Wohnung zu einem Mietzins von weniger als 56 % der ortsüblichen Miete vermietet, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Infolgedessen können die Aufwendungen für die Wohnung in diesen Fällen nur anteilig steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Beträgt die Miete mehr als 56 % der ortsüblichen Miete, ist hingegen keine Aufteilung vorzunehmen. Daher kann eine verbilligte Vermietung oberhalb der 56%-Grenze zu erheblichen Steuervorteilen führen, da dem Vermieter der volle Werbungskostenabzug zusteht, während die Mieteinnahmen nur zu einem geringeren Anteil, nämlich in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge, zu versteuern sind.

Zu berücksichtigen ist bei der Prüfung der 56%-Grenze, dass die vereinbarte Bruttomiete (Kaltmiete zzgl. vereinbarter Umlagen) mit der ortsüblichen Nettokaltmiete zzgl. sämtlicher zulässiger Umlagen verglichen wird. Liegt die vereinbarte Nettokaltmiete daher nur geringfügig über 56 % der ortsüblichen Markt-Nettokaltmiete, steigt damit die Gefahr, auf Ebene der für die Prüfung maßgeblichen Bruttomiete die 56%-Grenze zu verfehlen, je weniger der umlagefähigen Betriebskosten tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass seit dem Jahr 2004 bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen mit einer Bruttomiete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels der sog. Überschussprognose aufzustellen ist. Hierbei ist über einen Zeitraum von 30 Jahren zu prognostizieren, ob mit der verbilligten Vermietung ein Überschuss erzielt wird. Im Falle einer positiven Überschussprognose ist ein vollständiger Werbungskostenabzug zulässig. Fällt die Überschussprognose hingegen negativ aus, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass die Werbungskosten nur in Höhe des entgeltlichen Teils abziehbar sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2010. 
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