Freistellung möglich – Ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeheimen

Arbeitsgericht Gießen, Urteile vom 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22

Das Arbeitsgericht Gießen hat in zwei Eilverfahren bestätigt, dass der Betreiber eines Senioren- und Pflegeheims Beschäftigte von der Arbeit freistellen darf, die nicht über einen Nachweis einer Corona-Schutzimpfung verfügen.

Die beiden Kläger sind bei der Beklagten, die ein Seniorenheim betreibt, beschäftigt. Die Kläger konnten nach dem Stichtag 15.03.2022, ab welchem eine gesetzliche einrichtungsbezogene Impfpflicht besteht, keinen Nachweis über eine Corona-Schutzimpfung vorlegen. Auch einen anderen geeigneten Nachweis, wie beispielsweise einen Genesenennachweis, konnten sie nicht vorlegen.

Der beklagte Arbeitgeber stellte die beiden Angestellten daraufhin von der Arbeit frei – ohne Fortzahlung des Gehalts.

Die Klagen richteten sich auf eine Verpflichtung zur vertraglichen Weiterbeschäftigung in der Einrichtung. Diese hatten jedoch keinen Erfolg und wurden abgewiesen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei gesetzlich normiert. Es bestehe auch keine Beschäftigungspflicht bis etwa das Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entschieden habe, so das Gericht.

Ob die Entscheidungen rechtskräftig sind, ist diesseits nicht bekannt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2022.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1