Ist zulässig – Werbung als „Kinderzahnarzt“

BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az.: I ZR 217/20

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs stellt es keine irreführende Werbung dar, wenn ein Zahnarzt sich als „Kinderzahnarzt“ bezeichnet. Denn der Verbraucher erwarte von einem „Kinderzahnarzt“ lediglich eine kindgerecht eingerichtete Praxis sowie die Bereitschaft der Zahnärzte auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern einzugehen.

Geklagt hatte eine Zahnärztekammer auf Unterlassung der Verwendung „Kinderzahnarztpraxis in der …Straße" eines Kammermitgliedes. Die beklagte Gemeinschaftspraxis hatte sich entsprechend in ihrem Internetauftritt so bezeichnet und dort versprochen dem Kind bzw. dessen Eltern ein „Abenteuer im Wartezimmer“ zu bieten und Bereitschaft zu zeigen, auf die individuellen Bedürfnisse von Kindern bei der zahnärztlichen Behandlung einzugehen.

Diese Werbung empfand die Zahnärztekammer als unzulässige Irreführung des Verbrauchers und klagte. Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Klage noch Erfolg, in der Berufungsinstanz wurde sie jedoch abgewiesen. Auch vor dem BGH war in der letzten Instanz keine Unterlassung der Werbung zu erreichen, die Klageabweisung wurde dort bestätigt.

Der BGH urteilte, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher einer „Kinderzahnarztpraxis“ eine Praxis verstehe, die kindgerecht eingerichtet sei und in der bei der Behandlung der kleinen Patienten auf deren kindliche Bedürfnisse eingegangen werde. Der Verbraucher erwarte – anders als die Klägerin argumentierte – keine besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie.

Auch kenne der Werbeadressat den Begriff eines „Facharztes“ und deren Voraussetzungen für dessen Erwerb nicht. Zudem existiere ein Fachzahnarzttitel für Kinderzahnheilkunde nicht, so die Richter in ihrer Begründung. Des Weiteren sei es nach der zugrundeliegenden Berufsordnung erlaubt, Tätigkeitsschwerpunkte zu bewerben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2022.

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