2 x 3 macht 4 – Lindgren-Erben werden an „Pippi-Langstrumpf-Lied“ beteiligt

LG Hamburg, Vergleich zum Az. 308 O 431/17

Vor dem Landgericht Hamburg haben sich die Erben von der Kinderbuchautorin Astrid Lindgren mit der „Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft“ (FKM) unter Zustimmung der Erben des Verfassers der deutschen Textversion des „Pippi-Langstrumpf-Lieds“ geeinigt. 

Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit, in dem das Landgericht Hamburg im Dezember 2020 entschieden hatte, dass die Erben Astrid Lindgrens als Schöpferin der Figur „Pippi Langstrumpf“ an der Verwertung des deutschsprachigen Liedtextes beteiligt werden müssen. Die im Jahr 2002 verstorbene Astrid Lindgren habe es bereits 1969 ausdrücklich abgelehnt, dass sich der Verfasser der deutschen Textversion von „Här kommer Pippi Långstrump", Wolfgang Franke, als alleiniger Autor nenne. Die deutschsprachige Fassung Wolfgang Frankes war durch die im selben Jahr herausge-kommene deutsch-schwedische Fernsehserie bekannt geworden.

Das Landgericht stellte im Dezember 2020 fest, dass es sich bei Frankes Text um eine unfreie Bearbeitung einer rechtlich geschützten Figur handele. Er knüpfe unmittelbar an die Schöpfung von Astrid Lindgren an. Durch die Übernahme ihrer Merkmale wie Haus, Affe und Pferd bringe der Liedtext zum Ausdruck, dass es sich um die Pippi Langstrumpf handele, die der Zuhörer bereits aus Lindgrens Erzählungen kenne. Die Melodie des Liedes war von dem Rechtsstreit nicht umfasst. 

Die Einigung der Streitparteien sieht vor, dass Astrid Lindgren als Mitautorin des Liedtextes von Wolfgang Franke bei der Verwertungsgesellschaft „GEMA“ registriert werde. Sie – bzw. ihre Erben – partizipiere auf diese Weise an den Erlösen, die künftig hälftig geteilt werden. Auch an der Ausschüttung der wegen des Rechtsstreits zurückgehaltenen Einnahmen aus den Verwertungsrechten erfolgt eine Beteiligung der Lindgren-Erben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2022.

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