Frage nach Schwerbehinderung ist im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Infolge seiner wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger deshalb im entschiedenen Fall unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen (Az.: 6 AZR 553/10).

Mit Inkrafttreten des AGG war die bis dahin zulässige Frage nach einer Schwerbehinderung im Rahmen des Einstellungsgesprächs nicht mehr möglich. Das Bundesarbeitsgericht billigt nun Arbeitgebern zu, nach mindestens sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen. Der Arbeitnehmer muss diese Frage wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, kann er sich später, insbesondere in einem Kündigungsschutzprozess nicht mehr auf die Schwerbehinderung berufen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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