Fehlende Unterscheidungskraft – Keine Marke für „HUQQA“

BGH, Beschluss vom 21.04.2022, Az. I ZB 39/21

Nicht jeder Begriff kann für eine Markeneintragung verwendet werden, wie der BGH in einer Entscheidung zum Antrag auf Eintragung des Begriffs „Huqqa“ bestätigt hat.

Eine Firma hatte bereits im Jahre 2015 den Begriff „HUQQA“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für den Betrieb von Clubs und Raucherartikel erfolgreich als Wort- / Bildmarke schützen lassen.

Gegen diese Markeneintragung wendete sich 2020 ein Konkurrent und führte an, dass „Huqqa“ lediglich eine Bezeichnung für eine Wasserpfeife sei und damit als Marke nicht schützbar sei. Dem auf die fehlende Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag des Konkurrenten gab das DPMA statt. Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung an und urteilte, dass die Eintragung bereits fehlerhaft gewesen sei. Denn der Name sei bereits im Jahr der Markenanmeldung als Synonym für die Wasserpfeife in Deutschland verwendet worden, womit die Marke keine Unterscheidungskraft entfalte.

Die geschasste Markeninhaberin versuchte die Entscheidung des Bundespatentgerichts durch eine Rechtsbeschwerde, u. a. wegen behaupteter unzureichender Sachaufklärung beim BGH, zu revidieren – ohne Erfolg.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde durch Beschluss zurück. Aus der Sicht der Karlsruher Richter war die Sachaufklärung des Bundespatentgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich das BPatG nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob „Huqqa“ im Indischen gegebenenfalls anders geschrieben werde. Es komme für die Beurteilung der Markenfähigkeit allein auf die Lage in Deutschland an, betonten die Richter. 

Hier habe das BPatG zwar ignoriert, dass bereits 2013 "Huqqa-Bars" betrieben worden seien, wie Handelsregisterauszüge dokumentierten. Die Schreibweise der gegenständlichen Marke mit Großbuchstaben oder dem „Doppel-Q“ ändere hieran nichts. Aus Sicht des I. Zivilsenats war es für die Entscheidung des BPatG zulässig, eine phonetische Gleichwertigkeit mit anderen kursierenden Bezeichnungen anzunehmen. Der Name „Hukka“ sei entgegen der Behauptung der Markeninhaberin bereits seit 1996 im Duden zu finden. Dies gelte auch für die Variante „Huka". 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2022.

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