Kommt auf Kleinigkeiten an – Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

ArbG Siegburg, Urteil vom 30.03.2022, Az. 3 Ca 1848/21

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage einer Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber u. a auf Schmerzensgeld abgewiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie sich während der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert hatte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim tätig. Im März 2020 war sie in der Essensausgabe eingesetzt und half den Heimbewohnern bei der Essenseinnahme. Eine Atemschutzmaske hatte sie von ihrem Arbeitgeber hierfür nicht erhalten.

Kurze Zeit später im April 2020 erkrankte die Krankenschwester an Corona und litt unter einem schweren Verlauf. Es stellte sich heraus, dass sich auch zwölf Heimbewohner in diesem Zeitpunkt mit dem Coronavirus infiziert hatten. Die Klägerin ging davon aus, dass sie sich während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert hatte und nahm die beklagte Arbeitgeberin auf Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch.

Obwohl die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, aus dem hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt hatte, wurde die Klage vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts habe die Krankenschwester nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für die Erkrankung ursächlich geworden sei. Nach richterlicher Überzeugung konnte nicht zweifelsfrei die Ansteckung am Arbeitsplatz bewiesen werden. Das ärztliche Attest war für die Richter dabei nicht nachvollziehbar, da daraus nicht hervorging, wie die ausstellende Ärztin zu der Erkenntnis „Ansteckung am Arbeitsplatz“ gelangt sei. Sie habe die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin auch außerhalb des Arbeitsplatzes angesteckt habe.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2022.

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