Bestätigt! - „Inboxwerbung“ nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig

BGH, Urteil vom 13.01.2022, Az. I ZR 25/19

Nachdem der EuGH bereits im November 2021 die „Inboxwerbung“ ohne Einwilligung als unzulässig befunden hatte, ist der BGH nun dieser Entscheidung gefolgt.

Die Beklagte beauftragte eine Werbeagentur damit, über den kostenlosen E-Mail-Dienst von T-Online gezielt Werbung in die Postfächer der Nutzer als sog „Inboxwerbung“ zu platzieren. Im Posteingang fand sich dann unter den privaten E-Mails auch die Werbung der Beklagten. Die Werbeeinblendungen unterschieden sich optisch von „echten“ E-Mails nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige" ersetzt, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt war. 

Die klagende Konkurrentin verlangte nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht unter anderem die Unterlassung dieser Werbung. Begründet wurde die Klage mit Wettbewerbswidrigkeit durch unzumutbare und belästigende Werbung. Das stattgebende Landgerichtsurteil wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die klagende Anbieterin wandte sich an den Bundesgerichtshof, der diese Praxis nach einer Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 25.11.2021, Az.: C-102/20) erneut verbot.

Der BGH sah nun auf nationaler Ebene ebenfalls die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Denn, so der BGH, die gegenständliche Art der Werbung, die an einen Verbraucher individuell gerichtet wird (Direktwerbung), bedürfe nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Entsprechend Art. 13 Abs. 1 DSGVO erfordere dies eine ausdrückliche Bekundung des Willens, mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden zu sein. Der Einwand der Beklagten, mit der Nutzung eines entgeltfreien E-Mail-Dienstes erkläre sich der Nutzer „allgemein einverstanden" mit der Einblendung von Werbung, überzeugte die Karlsruher Richter nicht. Denn der betroffene Postfachinhaber müsse klar und deutlich darüber informiert werden, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Hierein müsse dann ausdrücklich eingewilligt werden, so der BGH. Wie schon das Landgericht sah der BGH die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der Postfachinhaber an. Da die Beklagte den Beweis nicht erbracht habe, sei der Klage zu Recht stattgegeben worden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2022.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1