Erreichbarkeit des Kundendienstes eines Unternehmens darf nicht nur unter teurer 0180-Nummer möglich sein

EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az.: C – 568/15

Ist es erlaubt, dass die Kosten für einen Anruf bei dem Kundendienst eines Unternehmens höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs sind? Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte nun klar, dass dies nicht gestattet sei. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass diese höheren Gebühren Verbraucher davon abhalten könnten, Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte geltend zu machen.

Ein deutsches Unternehmen, welches Elektro- und Elektronikartikel vertreibt, wurde im Ausgangsverfahren von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren vor dem Landgericht Stuttgart aufgrund dieser Geschäftspraxis auf Unterlassung verklagt.

Bemängelt wurde, dass ein telefonischer Kundendienst ausweislich der Website des Unternehmens nur unter einer 0180-Nummer für die Verbraucher erreichbar sei. Solche Nummern werden in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet und für sie gilt ein einheitlicher deutschlandweiter Tarif. Dabei ist ein Anruf einer solchen Sondernummer jedoch wesentlich teurer als der auf einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer.

Das Landgericht Stuttgart legte diese Sache dem EuGH vor mit dem Anliegen, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) vorab auszulegen. Zweck dieser Richtlinie ist vor allem die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Nach eben dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher für Anrufe einer von Unternehmen eingerichteten Telefonleitung zur Kontaktaufnahme wegen zwischen ihnen geschlossenen Verträge nicht mehr als den Grundtarif zu zahlen haben.

Da es keine Definition des „Grundtarifs“ in der Richtlinie gibt, legte der EuGH ihn wie folgt aus:

Die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer Service-Rufnummer, die vom Unternehmer eingerichtet wurde, dürfen die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen.

Diese Auslegung des Begriffs wird gestützt durch den Zusammenhang, in dem der Begriff in der Richtlinie verwendet wird, und durch den Zweck der Richtlinie.

Wie das Gericht weiter ausführte, könne eine zulässige Berechnung höherer Tarife durch die Unternehmen die Verbraucher davon abhalten, die Service-Rufnummern zu nutzen und auch ihre Rechte in den Bereichen Widerruf und Gewährleistung geltend zu machen.

Weiterhin wiesen die Richter daraufhin, dass es unerheblich sei, ob der Unternehmer in den Grenzen der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs mit den Service-Rufnummern Gewinne erziele.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2017.

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