3, 2, 1 … meins – oder auch nicht bei zweideutiger Preisangabe auf eBay

BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16

Ein neues E-Bike für € 100,00? So ein Schnäppchen wollte ein Käufer gerne auf der Internetaktionsplattform eBay machen, jedoch ohne die Richter des BGH.

Der beklagte Verkäufer hatte ein noch original verpacktes und neues E-Bike bei Ebay offeriert. Er nutzte dabei die Funktion "Sofort-Kaufen", bei der die Ware für einen festen Preis angeboten wird und nicht die bekannte Versteigerung.

Um jedoch eBay-Gebühren zu sparen, die vom jeweiligen Angebotspreis gemäß der eBay-Bestimmungen abhängig sind, trug er in das vorgesehene Feld nur € 100,00 ein. Da jedoch dieser Preis von ihm gar nicht gewollt war, schrieb er direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: "neu einmalig € 2.600,00" und "Beschreibung lesen!!".

Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe und dass das Gefährt nicht für € 100,00, sondern nur zu dem höheren Preis verkauft werde.

Der klagende Käufer hatte das Angebot angenommen, wollte trotzdem jedoch nur die € 100,00 plus Versandkosten zahlen, da dies auch im Sinne der eBay-Richtlinien sei. Der Streit landete vor Gericht und ging schließlich bis vor den BGH.

Vorliegende individuelle Vereinbarung maßgeblich

Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten des Beklagten. Sie führten aus, dass lückenhafte oder missverständliche Angebote zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu interpretieren seien. Rücke der Verkäufer aber erkennbar von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattform ab, die dies eigentlich nicht zulassen, gelte letztlich das „individuell Vereinbarte“. Das individuell Vereinbarte ergebe sich im vorliegenden Fall eindeutig aus dem Fließtext. Der Kläger könne das E-Bike also entweder für € 2.600,00 – oder gar nicht haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2017.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1