Den Durchblick behalten – Werbung für Eigenschaften einer Brille in „Optiker-Qualität“

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: I ZR 227/14

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, handelt es sich bei der Bewerbung einer Brille, die nicht zum Tragen im Straßenverkehr geeignet ist, mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" um eine irreführende Werbung.

Ein Online-Händler bot in seinem Internetangebot Kunden Brillen an, die nach seiner Ansicht mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" ausgestattet sein sollten und entsprechend beworben wurden.

Tatsächlich wurden die Brillen bzw. die Brillengläser rein nach den Angaben des Kunden gefertigt. Sofern der Kunde schon einen Brillenpass besaß, konnte er daraus die Daten übertragen.

Der Kläger, der Zentralverband der Augenoptiker, erblickte hierin eine glasklare und offensichtliche irreführende Werbung. Unter anderem wurde die Formulierung "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" beanstandet, da die Brillen auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt würden. Nach Auffassung des Klägers müssten für eine optimale Anpassung weitere Messungen vorgenommen werden, die der beklagte Onlinehändler gar nicht anbiete.

Das Landgericht (LG) verschloss zunächst die Augen und wies die Klage ab. Dem Zentralverband der Augenoptiker war das Urteil des LG jedoch ein Dorn im Auge und legte Berufung ein.

Auch das OLG hatte an dem Angebot der Beklagten nichts auszusetzen. Die Richter verpflichteten den Online-Händler jedoch dahingehend, dass ein Hinweis an die Kunden zu erteilen sei, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten.

Erst auf die Revision hin zeigte Justitia den entsprechenden Durchblick. Der BGH wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, die nicht für den Straßenverkehr taugt und insoweit eines Warnhinweises bedarf, irreführend im Sinne des Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei. Wenn von "Optiker-Qualität" die Rede sei, werde der Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass er die gleichen Leistungen erwarten könne wie im Geschäft. Das sei hier nach Ansicht des BGH nicht der Fall. Vor einem Verkaufsverbot schlossen die Richter jedoch die Augen, verkauft werden dürften die Brillen grundsätzlich weiterhin.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2017.

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