Zugabe von Wertgutscheinen über € 0,50 für Apothekeneinkäufe nicht wettbewerbswidrig

LG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 7 O 15/17

In einem Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 7 O 15/17) entschied das Landgericht Lüneburg über die Unterlassungsklage einer Apotheke, die in der Ausgabe von Wertgutscheinen über € 0,50 einer konkurrierenden Apotheke einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sah. Die in Anspruch genommene Konkurrentin hatte die Wertgutscheine für den Kauf von verschreibungs-pflichtigen Medikamenten an ihre Kunden ausgegeben.

Der Antrag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde von der Kammer jedoch abgewiesen mit der Begründung, dass eine solche Werbemaßnahme nicht wettbewerbswidrig sei.

Das Gericht befand, dass ein Gutschein in Höhe von € 0,50 keine unsachliche Beeinflussung zum Kauf bestimmter Arzneimittel zur Folge haben könne, zumal diese Wertgutscheine bei dem Erwerb aller verschreibungspflichtigen Medikamente anrechenbar seien.

Ebenso würde die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl einer Apotheke in erster Linie von Faktoren wie Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz abhängen und nicht von einer Zugabe eines Wertgutscheins in Höhe von € 0,50 wesentlich beeinflusst, so die Richter.

Eine Einschränkung anderer Apotheken in ihren wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Abgabe von Wertgutscheinen über so kleine Beträge sei vielmehr vergleichbar mit anderen geringwertigen Zugaben, wie zum Beispiel Hustenbonbons oder Papiertaschentüchern.

Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2017.

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